Nachrichtenmagazin STERN berichtet über Rotlicht-Akademie
In Ausgabe 02/2018 wirft der Stern einen Blick zurück auf ein halbes Jahr Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Gleichzeitig sind seit Januar 2018 Übergangsregelungen weggefallen und Betroffene berichten, was die neue Rechtslage für sie bedeutet. Die Rotlichtakademie sowie das Produkt ZustellAnschrift.de wird vorgestellt.
In dem Artikel über das Prostituiertenschutzgesetz geht das Nachrichtenmagazin Stern auf die Entstehung und den Schutzzweck des ProstSchG ein. Zudem wird erläutert, wie der Anmeldeprozess für Prostituierte abläuft, damit sie am Ende ihren „Hurenpass“ erhalten. Deutlich wird, dass in der Praxis noch so einiges unklar ist und wie Betroffene damit umgehen.
Da ist beispielsweise Domina Anna, Betreiberin eines SM-Studios, die von ihrer aufwändigen Recherchearbeit zum Prostituiertenschutzgesetz berichtet, den Unklarheiten, die das ProstSchG hinterlässt und ihren damit verbundenen schlaflosen Nächten. Eine ihrer Mieterinnen, Domina Sandra, befürchtet ein „Zwangsouting“. Damit ist sie nicht alleine, viele der Frauen, die nebenbei in der Prostitution arbeiten, sorgen sich, was mit ihren Daten geschieht.
Verena, Betreiberin mehrerer Terminwohnungen, muss sich um Nutzungsänderungen, Brandschutzverordnung, Erlaubnisanträge und Betriebskonzepte kümmern. Viele Fragen und das Ergebnis offen. Erste Betriebe haben bereits geschlossen.
Roter Faden des Artikels ist die Tätigkeit der Rotlicht-Akademie, die überwiegend Betreiberinnen und Betreiber betreut. Außerdem organisiert die Rotlicht-Akademie Seminare mit verschiedenen Schwerpunkten im Bereich des ProstSchG und damit zusammenhängenden weiteren gesetzlichen Regelungen. Auch das Produkt ZustellAnschrift.de wird vorgestellt: Prostituierte können sich eine Anschrift mieten, mit der sie immer erreichbar sind, egal an welchem Ort sie sich gerade aufhalten. Die Post, die bei der ZustellAnschrift eingeht, wird digitalisiert und per E-Mail und auf Wunsch per WhatsApp der Empfängerin weitergeleitet. Die ZustellAnschrift ist ausdrücklich im Prostituiertenschutzgesetz als alternative Möglichkeit neben einer Meldeadresse genannt.