Rotlicht-Akademie berät zu Prostituiertenschutzgesetz

SEMINAR IN KOBLENZ

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Uhr tickt für Betreiber

Seminar zum Prostituiertenschutzgesetz in Koblenz

Rotlicht-Akademie appelliert an Seminarteilnehmer: Die Uhr tickt für Bordellbetreiber – ab 01.10.2017 muss Gewerbe angezeigt sein!

Wer ein Bordell betreibt, braucht seit 1. Juli 2017 dafür eine behördliche Erlaubnis. Das regelt das neue Prostituiertenschutzgesetz. Lediglich Betreiber, die bereits vor diesem Stichtag ihr Prostitutionsgewerbe betrieben haben, bekommen noch etwas Aufschub. Bei einem Tagesseminar der „Rotlicht-Akademie“ am 20.09.2017 in Koblenz informierten sich zahlreiche Betreiber, welche Regelungen durch das Prostituiertenschutzgesetz künftig zu beachten sind.

Seit 1. Juli 2017 hat sich die Welt für Bordellbetreiber geändert: Es gilt das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ – besser unter der Abkürzung ProstSchG bekannt. Darin sind neue Pflichten für Prostituierte, Betreiber eines Prostitutionsgewerbes aber auch für Behörden geregelt.

Das Problem: Damit das auf Bundesebene geltende Gesetz in den einzelnen Bundesländern umgesetzt werden kann, muss jedes Bundesland selbst regeln, welche Behörde zuständig ist. Die Mehrheit der Bundesländer hat bisher noch keine entsprechenden Regelungen getroffen, so dass teilweise nur bei einer zentralen Stelle im Ministerium eine Auskunft erteilt werden kann.

Die Länder haben wegen der verspäteten Umsetzung nichts zu befürchten. Ganz anders sieht das auf Betreiberseite aus. Wer am 01.10.2017 seinen Betrieb nicht anzeigt hat und in der Folge nicht bis spätestens 31.12.2017 den Antrag auf Erlaubnis mitsamt Betriebskonzept stellt, riskiert empfindliche Strafen bis hin zum Totalverlust. Denn entsprechend den neuen gesetzlichen Anforderungen muss der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes als zuverlässig gelten.

Entscheidende Kriterien für die Erlaubniserteilung sind neben der Zuverlässigkeit der Betreiber ein schlüssiges Betriebskonzept sowie besondere bauliche Anforderungen an die Räumlichkeiten. Unter anderem muss ein geeignetes Notrufsystem in den für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räumlichkeiten vorhanden sein. Im laufenden Betrieb gilt es, vielfältigen Dokumentations- und Buchhaltungspflichten täglich nachzukommen.

Doch nicht nur auf Seiten der Betreiber bestehen Verpflichtungen. Verwaltungsexperte Andreas Ramisch vom Rechtsamt in Forchheim stellte auch die Regelungen und Fristen für Prostituierte dar. Diese müssen zunächst beim Gesundheitsamt zu einer speziellen Beratung. Ausdrücklich wies der Dozent darauf hin, dass damit keine körperliche Untersuchung verbunden sei. Die über das Beratungsgespräch ausgestellte Bescheinigung muss wiederum bei der behördlichen Anmeldung vorgelegt werden. Im Rahmen der Anmeldung erfolgt ein weiteres Beratungsgespräch. Wichtig für die Anmeldebescheinigung der Prostituierten: Es muss entweder eine deutsche Meldeadresse oder eine Zustellanschrift, an der die postalische Erreichbarkeit sichergestellt ist, angegeben werden. Dies stellt für Prostituierte aus dem Ausland häufig ein Problem dar. Doch hierzu stellt die Rotlicht-Akademie eine geeignete Lösung vor.

Das besonders sensible Thema der Besteuerung durfte im Vortrag von Rechtsanwalt Knop, der Fachanwalt für Steuerrecht ist, nicht fehlen. Besonders in den Bundesländern, in denen das Düsseldorfer Verfahren nicht angewendet wird, besteht leicht die Gefahr der Umsatzsteuerhinzurechnung für den Betreiber. Hat dieser das nicht im Blick, kann dies schnell dramatische Folgen haben.

Alle Referenten beantworteten während und nach ihren Referaten zahlreiche Fragen der Teilnehmer und standen auch in den Pausen sowie nach dem Seminar noch für Fragen zur Verfügung. Mit auf den nach Hause Weg gab es die Erinnerung, schnellstmöglich aber dennoch gewissenhaft die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Und bei Unklarheiten ist ja nun eine Anlaufstelle mit großem Netzwerk bekannt – die Rotlicht-Akademie.